Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltend für B2B-Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik. Stand: 12.10.2026

1. Geltung und Leistungen

1.1 B2B-Geltungsbereich: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle IKT-Dienstleistungen, Verträge und Angebote von Luca Schröttner, Einzelunternehmen Nexomnia (Schröttner Luca) (Auftragnehmer), gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG bzw. § 1 UGB (Auftraggeber). Leistungen an Verbraucher werden nicht erbracht. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Aufträge und Folgegeschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es jeweils eines neuerlichen ausdrücklichen Hinweises bedarf.

1.2 Vorrang individueller Vereinbarungen: Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (E-Mail genügt) zustimmt. Individuelle vertragliche Vereinbarungen, insbesondere das vom Auftraggeber freigegebene Angebot, gehen diesen AGB vor.

1.3 Gewerblicher Leistungsgegenstand: Gegenstand des Unternehmens sind technische Dienstleistungen im Rahmen des freien Gewerbes 'Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik' (§ 153 GewO). Dies umfasst insbesondere: technische IKT-Ist-Analysen von Prozessen und Datenflüssen, die technische Konzeption, das Einrichten, Konfigurieren, Integrieren und Automatisieren von Arbeitsabläufen mit bestehenden Software-Tools und KI-Agenten, die technische Projektkoordination mit Softwarepartnern des Auftraggebers, praktisches Anwender-Training an eingerichteten Systemen sowie Keynotes, Impulse und technische Workshops. Laufendes Hosting, Wartung, Betrieb oder Code-Änderungen werden nur geschuldet, soweit sie im Angebot ausdrücklich vereinbart sind.

1.4 Positiv- und Negativabgrenzung: Nicht Gegenstand der Leistungen sind Rechtsberatung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung oder betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung i.S.d. § 136 GewO. Die Erstellung individueller Quellcodes oder die Neu-Entwicklung von Individualsoftware von Grund auf ist nicht geschuldet, es sei denn, dies wird im Angebot explizit als Eigenleistung ausgewiesen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Freibleibende Angebote & Formfreiheit: Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine spezifische Bindefrist (z. B. 14 Tage) enthalten. Der Vertrag kommt rechtgültig zustande durch die schriftliche Bestätigung des Angebotstextes durch den Auftraggeber (E-Mail mit ausdrücklicher Annahmeerklärung ist gem. § 883 ABGB ausreichend) oder durch Gegenzeichnung des Angebots.

2.2 Stufenbeauftragung: Wird ein Projekt in mehreren Phasen (z. B. Phase 1: Deep Dive, Phase 2: Integration, Phase 3: Navigation) angeboten, entsteht für den Auftraggeber durch die Beauftragung einer Phase keine Verpflichtung zur Beauftragung nachfolgender Phasen, sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist.

3. Leistungserbringung und Einsatz von KI-Tools

3.1 Dienstleistungs- vs. Werkcharakter: Soweit Leistungen nach Zeitaufwand (Stundensatz) erbracht werden, handelt es sich um Dienstleistungen. Ein konkretes Werk wird nur geschuldet, wenn ein abgrenzbares Arbeitsergebnis im Angebot ausdrücklich als geschuldeter Erfolg oder geschuldetes Dokument (z. B. Erstellung eines Anforderungsdokuments in Phase 1) definiert ist.

3.2 Kein garantierter Erfolg Dritter: Der Auftragnehmer schuldet das fachgerechte und sorgfältige Tätigwerden nach den anerkannten Regeln der Informationstechnologie, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, eine bestimmte Zeitersparnis oder die unterbrechungsfreie Funktion von Softwarelösungen Dritter.

3.3 Spezifika von KI-Agenten & Prüfpflicht: Der Auftragnehmer richtet bestehende KI-Tools und generative Modelle nach dem aktuellen Stand der Technik ein. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass KI-Modelle systembedingt stochastische Ergebnisse liefern und unvollständige oder fehlerhafte Ausgaben ('Halluzinationen') erzeugen können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, KI-generierte Inhalte vor einer produktiven, geschäftlichen oder externen Verwendung fachlich zu prüfen.

3.4 Beizug von Hilfspersonen: Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben qualifizierter Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer zu bedienen. Vertragspartner des Auftraggebers bleibt ausschließlich der Auftragnehmer.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Rechtzeitige Beistellung: Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung unentgeltlich und zeitnah. Er stellt alle erforderlichen Zugänge (z. B. Administrator-Accounts, API-Keys von Systemen wie Apaleo, Channex, Stripe, Make), Testdaten, Dokumente und Ansprechpartner rechtzeitig bereit.

4.2 Pflicht zur Datensicherung: Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten des Auftragnehmers eine vollständige, ordnungsgemäße und aktuelle Datensicherung seiner Systeme durchzuführen und diese während der Projektlaufzeit in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.

4.3 Konsequenzen fehlender Mitwirkung: Verzögerungen, die durch verspätete oder unvollständige Beistellung von Zugängen, Daten oder Entscheidungen des Auftraggebers entstehen, verschieben vereinbarte Ausführungstermine entsprechend. Dadurch entstehender Mehraufwand oder Wartezeiten werden dem Auftraggeber nach dem vereinbarten Stundensatz gesondert in Rechnung gestellt.

5. Termine und Fertigstellung

5.1 Verbindlichkeit von Terminen: Terminangaben und Zeitpläne sind unverbindliche Orientierungshilfen, es sei denn, sie wurden im Angebot ausdrücklich als verbindlicher Festtermin vereinbart.

5.2 Störungen Dritter & Höhere Gewalt: Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Pandemien, Störungen von Rechenzentren, Ausfälle von Telekommunikationsnetzen oder unangekündigte Schnittstellenänderungen (API-Changes) dritter Softwareanbieter verlängern vereinbarte Lieferfristen angemessen. Für Verzögerungen, die durch vom Auftraggeber direkt beauftragte Softwarepartner entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht.

6. Honorar, Rechnungslegung und Verzug

6.1 Preisangaben & Steuerbefreiung: Sämtliche Preise verstehen sich in Euro netto. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen (Kleinunternehmerregelung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Sollte die Kleinunternehmerbefreiung entfallen, wird die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich verrechnet.

6.2 Abrechnungstakt & Fahrtkosten: Zeithonorare werden im 15-Minuten-Takt erfasst und monatlich im Nachhinein unter Beilage einer übersichtlichen Tätigkeitsaufstellung abgerechnet. Reisezeiten, Fahrtkosten und Spesen für Vor-Ort-Termine werden nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gesondert verrechnet. Rechnungen werden elektronisch per E-Mail übermittelt.

6.3 Zahlungsziel & Verzugszinsen (§ 456 UGB): Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden im B2B-Verkehr Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnet. Zudem gebührt dem Auftragnehmer ein pauschaler Entschädigungsbetrag für Betreibungskosten in Höhe von € 40,00 (§ 458 UGB). Bei Verzug ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen nach vorheriger Ankündigung bis zur vollständigen Begleichung einzustellen.

6.4 Mehraufwand bei Pauschalen: Zeigt sich bei Pauschalaufträgen (z. B. Phase 1), dass durch nachträgliche Erweiterungs- oder Änderungswünsche des Auftraggebers ein unvorhergesehener Mehraufwand entsteht, der die Pauschale um mehr als 20 % überschreitet, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren. Der Mehraufwand wird nach schriftlicher Freigabe zum Stundensatz verrechnet.

7. Abnahme und Gewährleistung

7.1 Prüfpflicht & Abnahmefiktion: Der Auftraggeber hat übergebene Arbeitsergebnisse (z. B. Anforderungsdokumente oder konfigurierte Automatisierungen) innerhalb von 7 Werktagen nach Übergabe gründlich zu prüfen und allfällige Mängel in Textform detailliert zu rügen. Verstreicht diese Frist ohne Mängelrüge oder nutzt der Auftraggeber das Ergebnis produktiv, gilt die Leistung als mangelfrei abgenommen (Abnahmefiktion).

7.2 Gewährleistungsfrist & B2B-Regeln: Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 6 Monate ab Übergabe. Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen (§ 377 UGB). Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen; die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist.

7.3 Haftungsausschluss für Dritt-Software: Für Software, Cloud-Dienste, Plattformen und Schnittstellen Dritter (z. B. OpenAI, Anthropic, Apaleo, Stripe, Channex, Make) wird keine Gewährleistung übernommen.

8. Haftungsbegrenzung

8.1 Unbeschränkte Haftung: Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers beruhen.

8.2 Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit: Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach maximal mit demjenigen Netto-Entgelt beschränkt, das der Auftraggeber für die konkrete schadensverursachende Projektphase tatsächlich bezahlt hat, bei Dauerleistungen auf die Jahressumme des bezahlten Honorars.

8.3 Ausschluss von Folgeschäden: Eine Haftung für entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, indirekte Schäden, Folgeschäden, Umsatzausfälle oder Datenverluste ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Für Datenverluste haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Auftraggeber seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung (Punkt 4.2) nachweislich nachgekommen ist und die Daten mit zumutbarem Aufwand rekonstruierbar sind.

8.4 Keine Gehilfenhaftung für Drittpartner: Der Auftragnehmer haftet nicht für Handlungen, Verzögerungen, Quellcode-Mängel oder Ausfälle externer Softwareentwickler, Hostinganbieter oder sonstiger Dritter, die vom Auftraggeber direkt beauftragt wurden.

8.5 Verjährung: Schadenersatzansprüche von Unternehmern verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

9. Hosting, Betrieb, Wartung und Support

9.1 Anwendungsbereich: Dieser Abschnitt gilt nur, soweit Hosting, Systembetrieb, Wartung oder technischer Support im Angebot ausdrücklich vereinbart wurden.

9.2 Verfügbarkeit & Schnittstellenänderungen: Eine 100%ige Verfügbarkeit gehosteter Systeme kann technisch nicht garantiert werden. Werden Schnittstellen (APIs) von Drittanbietern geändert oder eingestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Integrationen gegen Verrechnung des tatsächlichen Aufwands anzupassen.

9.3 Supportzeiten: Technischer Support erfolgt werktags zu den üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage). Feste Reaktions- oder Behebungszeiten gelten nur bei expliziter schriftlicher Zusage (SLA).

10. Nutzungsrechte und Urheberrecht

10.1 Werknutzungsbewilligung: Soweit im Rahmen der Leistungserbringung urheberrechtlich geschützte Werke (z. B. Anforderungsdokumente, Architekturübersichten, Schulungsunterlagen) entstehen, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars das einfache, nicht übertragbare Recht, diese Arbeitsergebnisse für den eigenen betrieblichen Zweck zu nutzen.

10.2 Schutz von Know-how & Vorlagen: Die vom Auftragnehmer eingesetzten Methoden, Konzepte, Automatisierungs-Bausteine, Prompts, Schulungsunterlagen und Vorlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

11. Zusammenarbeit mit Softwarepartnern

11.1 Reines Dienstleistungsverhältnis: Beauftragt der Auftraggeber zusätzlich externe Dritte (z. B. einen Softwarepartner zur Quellcode-Entwicklung), kontrahieren diese direkt mit dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer agiert im Rahmen der technischen Projektkoordination als Dienstleister des Auftraggebers und wird nicht Generalunternehmer oder Vertreter des Dritten.

11.2 Unabhängigkeit: Der Auftragnehmer und externe Softwarepartner handeln rechtlich und wirtschaftlich vollständig unabhängig voneinander.

12. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

12.1 Einhaltung von DSGVO & DSG: Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).

12.2 Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO): Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Systemkonfiguration Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers erhält, schließen die Parteien vorab einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Bis zum Abschluss verarbeitet der Auftragnehmer ausschließlich anonymisierte oder Testdaten.

13. KI-Compliance und Verordnung (EU) 2024/1689

13.1 Rollenabgrenzung nach Art. 3 & Art. 25 EU AI Act: Der Auftragnehmer agiert bei der Verknüpfung und Konfiguration bestehender KI-Tools als Integrator / Downstream-Anbieter (Art. 3 Abs. 68 EU AI Act). Der Auftragnehmer nimmt keine wesentlichen Veränderungen an den Modelllogiken vor, die einen Statuswechsel zum fiktiven Anbieter (Art. 25 EU AI Act) auslösen würden. Der Auftraggeber nutzt die eingerichteten Systeme in eigener Verantwortung als Betreiber (Deployer, Art. 3 Abs. 4 EU AI Act).

13.2 Transparenz (Art. 50) & KI-Alphabetisierung (Art. 4): Der Auftraggeber ist als Betreiber dafür verantwortlich, Transparenzhinweise gegenüber Endnutzern (z. B. Gästen bei automatisierten Chatbots gem. Art. 50 EU AI Act) aufrechtzuerhalten und die gesetzliche Pflicht zur KI-Kompetenz seines Personals (Art. 4 EU AI Act) sicherzustellen. Die Schulungen des Auftragnehmers dienen der technischen Unterstützung bei der Erfüllung dieser Betreiberpflichten.

13.3 Disclaimer: Sämtliche Hinweise, Schulungsinhalte und Dokumentationen des Auftragnehmers stellen technische und organisatorische Anwendungshilfen dar und sind ausdrücklich keine Rechtsberatung.

14. Vorträge, Workshops und Trainings

14.1 Stornobedingungen: Vereinbarte Termine für Trainings, Workshops oder Keynotes können vom Auftraggeber bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin kostenfrei storniert oder verschoben werden. Bei einer Stornierung zwischen 13 und 3 Tagen vor dem Termin werden 50 % des vereinbarten Honorars verrechnet, bei weniger als 3 Tagen oder Nichterscheinen 100 %. Bereits angefallene Reise- und Stornokosten für Unterkünfte/Tickets sind in jedem Fall zu erstatten.

14.2 Ausfall durch den Auftragnehmer: Kann der Auftragnehmer einen Termin wegen Krankheit oder höherer Gewalt nicht wahrnehmen, wird ein Ersatztermin vereinbart. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

15. Vertraulichkeit

15.1 Geheimhaltungspflicht: Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen der anderen Partei geheim zu halten und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht bleibt auch 5 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht.

16. Laufzeit und Kündigung

16.1 Einzelprojekte & Dauerleistungen: Einzelprojekte enden mit der Erbringung der vereinbarten Leistung. Unbefristete Dauerleistungen (z. B. laufende Begleitung in Phase 3) können von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

16.2 Außerordentliche Kündigung: Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. nachhaltiger Zahlungsverzug trotz Nachfristsetzung, schwere Pflichtverletzung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) bleibt unberührt.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsvorschriften des internationalen Privatrechts (IPRG) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

17.2 Gerichtsstand & Erfüllungsort: Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Auftragnehmers (Steiermark). Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers (Graz, Österreich) vereinbart.

17.3 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

Rechtlicher Hinweis & Anwendungsbereich: Diese AGB regeln sämtliche IKT-Dienstleistungen, Schnittstellen-Integrationen, Workflow-Automatisierungen sowie technischen Trainings von Luca Schröttner, Einzelunternehmen Nexomnia (Schröttner Luca). Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des KSchG (B2B). Verbrauchergeschäfte werden nicht geschlossen. Die Verträge werden auf Basis des freien Gewerbes 'Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik' gem. § 153 GewO ausgeführt.

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